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Vorlage: Betriebsvereinbarung Einigungsstelle

Betriebsvereinbarung Einigungsstelle

Präambel
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Organisation und das Verfahren der Einigungsstelle gemäß § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ziel ist es, Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu lösen und eine Einigung herbeizuführen.
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Einigungsstelle ist zuständig für die Entscheidung über alle Angelegenheiten, bei denen der Arbeitgeber und der Betriebsrat keine Einigung erzielen können und für die gemäß § 76 BetrVG eine Einigungsstelle gebildet werden muss.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt. Das dritte Mitglied, welches als Vorsitzender fungiert, wird von den beiden benannten Mitgliedern gemeinsam bestimmt.
§ 2 Verfahrensregeln
(1) Die Einigungsstelle tritt auf Antrag einer der beiden Parteien zusammen. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstands zu stellen. Die Einigungsstelle hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung eine Sitzung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen der Einigungsstelle müssen vertraulich sein. Die Teilnehmer haben über alle in der Sitzung behandelten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 3 Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich zu formulieren und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. Sie werden den beteiligten Parteien innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung zugestellt.
(2) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind für Arbeitgeber und Betriebsrat bindend, sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder andere Betriebsvereinbarungen verstoßen.
§ 4 Kosten
Die Kosten der Einigungsstelle tragen Arbeitgeber und Betriebsrat je zur Hälfte, es sei denn, es wird im Einzelfall eine andere Kostenverteilung vereinbart.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete Zeit. Eine Kündigung dieser Betriebsvereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Diese Betriebsvereinbarung wurde am [Datum] in [Ort] von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnet.

 

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Betriebsvereinbarung Einigungsstelle
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FAQ Betriebsvereinbarung Einigungsstelle

Frage 1: Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die bestimmte Arbeitsbedingungen regelt. Sie wird in der Regel auf betrieblicher Ebene abgeschlossen und gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens.
Frage 2: Was ist eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist ein Gremium, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingeschaltet wird, um eine Lösung zu finden. Sie besteht aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem neutralen Vorsitzenden.
Frage 3: Wann ist eine Einigungsstelle erforderlich?
Eine Einigungsstelle ist erforderlich, wenn es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine geplante Betriebsvereinbarung kommt. Sie wird auch eingeschaltet, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer bestehenden Betriebsvereinbarung auftreten.
Frage 4: Wie wird eine Einigungsstelle gebildet?
Die Einigungsstelle wird in der Regel auf Antrag einer der beiden Parteien gebildet. Dieser Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit gestellt werden. Die Einigungsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden, der von beiden Parteien gemeinsam bestimmt wird, sowie je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats.
Frage 5: Welche Befugnisse hat eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle hat die Befugnis, verbindliche Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen. Ihre Entscheidungen haben den Status einer Betriebsvereinbarung und sind für beide Parteien bindend.
Frage 6: Wie lange dauert das Verfahren vor einer Einigungsstelle?
Die Dauer des Verfahrens vor einer Einigungsstelle kann je nach Komplexität des Sachverhalts variieren. In der Regel dauert es jedoch einige Wochen bis Monate, bis eine Entscheidung getroffen wird.
Frage 7: Ist das Ergebnis einer Einigungsstelle endgültig?
Das Ergebnis einer Einigungsstelle ist in der Regel endgültig und für beide Parteien bindend. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung gerichtlich vorzugehen, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt oder das Ergebnis grob unbillig ist.
Frage 8: Wie wird eine Betriebsvereinbarung rechtlich bindend?
Eine Betriebsvereinbarung wird rechtlich bindend, sobald sie von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnet wurde. Sie muss schriftlich abgefasst sein und die Unterschriften beider Parteien enthalten.
Frage 9: Können einzelne Arbeitnehmer von einer Betriebsvereinbarung abweichen?
Grundsätzlich können einzelne Arbeitnehmer nicht von einer Betriebsvereinbarung abweichen. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, es werden individuelle Vereinbarungen getroffen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Frage 10: Was sind die Konsequenzen bei Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung?
Bei Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rechtliche Konsequenzen drohen. Dies kann beispielsweise zu Schadensersatzforderungen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen führen.

Bitte beachten Sie, dass diese FAQ nur allgemeine Informationen enthalten und keine rechtliche Beratung darstellen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin konsultieren.