Öffnen – Nachkommen der Programmpflicht gegenüber GEMA

Vorlage und Muster für Nachkommen der Programmpflicht gegenüber GEMA zur Anpassung und Erstellung – Öffnen im WORD– und PDF-Format


Vorlage: Nachkommen der Programmpflicht gegenüber GEMA

Vereinbarung

Diese Vereinbarung („Vereinbarung“) wird zwischen der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) („GEMA“) und dem Unterzeichner dieser Vereinbarung („Nutzer“) geschlossen.

  1. Gegenstand der Vereinbarung
  2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Programmpflicht gegenüber der GEMA gemäß § 13 des Urheberrechtsgesetzes einzuhalten.

    Die Programmpflicht besteht darin, dass der Nutzer der GEMA rechtzeitig und vollständig die Informationen über die von ihm öffentlich aufgeführten musikalischen Werke meldet und die dafür fälligen Vergütungen gemäß den geltenden Tarifen der GEMA entrichtet.

  3. Pflichten des Nutzers
  4. Der Nutzer verpflichtet sich, der GEMA jedes Quartal eine Programmliste zur Verfügung zu stellen, auf der alle öffentlichen Aufführungen von Musikwerken aufgeführt sind.

    Der Nutzer ist zudem verpflichtet, die fälligen Vergütungen innerhalb der von der GEMA festgelegten Frist zu entrichten.

  5. Pflichten der GEMA
  6. Die GEMA ist verpflichtet, die gemeldeten Informationen des Nutzers zu überprüfen und die Vergütungsforderungen zu berechnen.

    Die GEMA stellt dem Nutzer eine Zahlungsanforderung über die fälligen Vergütungen aus und informiert den Nutzer über eventuelle Mängel oder Unregelmäßigkeiten in den gemeldeten Informationen.

  7. Tarife
  8. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Tarifen der GEMA, die regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden.

    Der Nutzer verpflichtet sich, die aktuellen Tarife der GEMA regelmäßig zu überprüfen und die korrekten Vergütungen zu entrichten.

  9. Haftung
  10. Der Nutzer haftet für die Richtigkeit der gemeldeten Informationen und die fristgerechte Zahlung der fälligen Vergütungen.

    Die GEMA haftet nicht für die Folgen von falschen oder unvollständigen Informationen seitens des Nutzers.

  11. Laufzeit und Kündigung
  12. Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch den Nutzer in Kraft und bleibt unbefristet gültig.

    Jede Partei kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen.

  13. Salvatorische Klausel
  14. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

    Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

  15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  16. Für diese Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird das zuständige Gericht am Sitz der GEMA vereinbart.

Diese Vereinbarung wurde in zwei gleichlautenden Originalen ausgefertigt, von denen jeder Vertragspartner eines erhält.

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Unterschrift GEMA

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Unterschrift Nutzer

 

Vorlage und Muster für Nachkommen der Programmpflicht gegenüber GEMA zur Erstellung und Anpassung im WORD– und PDF-Format



Nachkommen der Programmpflicht gegenüber GEMA
PDF – WORD Format
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Frage 1: Wie schreibt man eine korrekte Programmpflichterklärung gegenüber der GEMA?

Die Programmpflichterklärung gegenüber der GEMA sollte in schriftlicher Form erstellt werden und folgende Elemente enthalten:

  1. Name und Anschrift des Veranstalters
  2. Informationen zur Veranstaltung (Name, Datum, Ort)
  3. Auflistung der aufgeführten Musikwerke (Titel, Komponist, Urheber)
  4. Rechtliche Grundlage für die Programmpflicht (z.B. § 4 UrhG)
  5. Unterschrift des Veranstalters

Frage 2: Welche weitere Informationen sollten in der Programmpflichterklärung angegeben werden?

Neben den oben genannten Elementen ist es wichtig, auch Informationen zum Umfang der Veranstaltung anzugeben, wie etwa die Dauer der Musikdarbietungen und die geschätzte Anzahl der Zuhörer. Diese Informationen helfen der GEMA bei der Berechnung der angemessenen Vergütung.

Frage 3: Gibt es eine Frist für die Abgabe der Programmpflichterklärung?

Ja, die Programmpflichterklärung muss spätestens fünf Tage vor der Veranstaltung bei der GEMA eingegangen sein. Es ist empfehlenswert, die Erklärung frühzeitig abzugeben, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen gilt diese Frist nicht, sofern die Programmdetails nicht geändert wurden.

Frage 4: Was passiert, wenn man keine Programmpflichterklärung abgibt?

Wenn keine Programmpflichterklärung abgegeben wird, kann die GEMA eine Schätzung der aufgeführten Musikwerke vornehmen und die Vergütung entsprechend festlegen. Es ist daher ratsam, die Programmpflichterklärung rechtzeitig und korrekt einzureichen, um Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Frage 5: Kann man eine Programmpflichterklärung nachträglich ändern?

Ja, es ist möglich, eine bereits eingereichte Programmpflichterklärung nachträglich zu ändern, sofern die Änderungen vor der Veranstaltung bei der GEMA eingehen.

Frage 6: Gibt es eine Möglichkeit, von der Programmpflicht befreit zu werden?

Ja, in bestimmten Fällen können Veranstalter von der Programmpflicht befreit werden. Zum Beispiel, wenn ausschließlich urheberrechtlich freie Musikwerke aufgeführt werden. Es ist ratsam, vor der Veranstaltung mit der GEMA Kontakt aufzunehmen, um eine Befreiung zu beantragen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Frage 7: Wie oft muss man eine Programmpflichterklärung einreichen?

Die Programmpflichterklärung muss für jede einzelne Veranstaltung eingereicht werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen reicht es jedoch aus, eine jährliche Programmpflichterklärung abzugeben, sofern sich die Programmdetails nicht ändern.

Frage 8: Gibt es Ausnahmen von der Programmpflicht?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Programmpflicht, zum Beispiel bei bestimmten Arten von Veranstaltungen wie privaten Feiern im Familien- oder Freundeskreis, religiösen Gottesdiensten oder kleinen Vereinsveranstaltungen mit begrenzter Zuhörerzahl. Es ist ratsam, sich bei der GEMA über die konkreten Ausnahmen zu informieren.

Frage 9: Wie hoch ist die Vergütung, die man an die GEMA zahlen muss?

Die Höhe der Vergütung, die an die GEMA gezahlt werden muss, ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie der Art der Veranstaltung, der Dauer und dem Umfang der Musikdarbietungen. Die genauen Tarife und Berechnungsmethoden können bei der GEMA erfragt werden.

Frage 10: Was passiert, wenn man die Vergütung nicht rechtzeitig an die GEMA zahlt?

Wenn die Vergütung nicht rechtzeitig an die GEMA gezahlt wird, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Die GEMA hat das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es ist daher wichtig, die Vergütung fristgerecht zu entrichten, um finanzielle und rechtliche Probleme zu vermeiden.

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