Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt




 

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Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt
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Wie schreibt man Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt

Ein Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt ist eine formelle Korrespondenz, die von einem Elternteil an den anderen Elternteil oder an den Unterhaltspflichtigen geschickt wird, um den Unterhalt für das Kind zu fordern. Dieses Schreiben dient dazu, die finanzielle Verantwortung des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem gemeinsamen Kind zu betonen und ihn zur Zahlung des vereinbarten oder festgelegten Unterhaltsbetrags aufzufordern.

Bei der Erstellung und Gestaltung eines solchen Schreibens gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Hier sind einige Hinweise und Empfehlungen, wie Sie ein effektives Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt verfassen können:

  1. Adresse und Kontaktdaten: Beginnen Sie das Schreiben mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Ihrer Telefonnummer und Ihrer E-Mail-Adresse. Geben Sie auch den Namen, die Adresse und die Kontaktdaten des Empfängers an, um sicherzustellen, dass das Schreiben richtig zugestellt wird.
  2. Betreffzeile: Eine präzise und aussagekräftige Betreffzeile ist wichtig, um das Interesse des Empfängers zu wecken und ihm sofort klar zu machen, worum es in dem Schreiben geht. Schreiben Sie beispielsweise „Geltendmachung von Kindesunterhalt für [Name des Kindes]“.
  3. Anrede: Beginnen Sie das Schreiben mit einer höflichen Anrede, z. B. „Sehr geehrter [Name des Empfängers]“. Verwenden Sie den richtigen Titel und Nachnamen, um Respekt und Höflichkeit auszudrücken.
  4. Einführung: Führen Sie in den ersten Absätzen des Schreibens die wichtigsten Informationen ein. Geben Sie den Namen des Kindes und das Geburtsdatum an. Erklären Sie, dass Sie das Schreiben zur Geltendmachung des Kindesunterhalts verfassen und warum dies notwendig ist.
  5. Rechtliche Grundlagen: Fügen Sie einen Absatz hinzu, der auf die rechtlichen Grundlagen für die Zahlung von Kindesunterhalt verweist. Erklären Sie, dass es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt und dass die Unterhaltspflichtigen dazu verpflichtet sind, regelmäßig und pünktlich Unterhalt zu zahlen.
  6. Unterhaltsvereinbarung: Wenn bereits eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eltern oder ein gerichtlicher Unterhaltstitel besteht, geben Sie in diesem Abschnitt alle relevanten Details an. Nennen Sie den vereinbarten oder festgelegten Unterhaltsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und den Zahlungszeitraum. Geben Sie auch an, ob es eventuell Änderungen oder Anpassungen gibt.
  7. Aufforderung zur Zahlung: Fordern Sie den Empfänger höflich, aber bestimmt zur Zahlung des fälligen Kindesunterhalts auf. Geben Sie das Fälligkeitsdatum an und bieten Sie verschiedene Zahlungsoptionen an, wie z. B. eine Überweisung auf Ihr Bankkonto oder eine Zahlung per Scheck oder Bargeld.
  8. Zusätzliche Dokumente: Falls erforderlich, weisen Sie darauf hin, dass dem Schreiben weitere relevante Dokumente, wie z. B. eine Kopie der Unterhaltsvereinbarung oder des gerichtlichen Unterhaltstitels, beigefügt sind. Stellen Sie sicher, dass Sie Kopien anfertigen und die Originale behalten.
  9. Deadline und Konsequenzen: Setzen Sie eine klare Frist für die Zahlung des Kindesunterhalts und warnen Sie vor möglichen rechtlichen Konsequenzen, falls der Empfänger säumig bleibt. Erklären Sie, dass Sie im Falle des Ausbleibens der Zahlung gezwungen sein könnten, weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.
  10. Schluss: Beenden Sie das Schreiben mit einer höflichen Abschlussformel wie „Mit freundlichen Grüßen“ gefolgt von Ihrem vollständigen Namen. Vergessen Sie nicht, das Schreiben zu datieren und zu unterschreiben.
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Es ist wichtig, dass Sie das Schreiben sachlich und höflich halten. Vermeiden Sie beleidigende oder aggressive Formulierungen, um die Kommunikation und den weiteren Verlauf des Unterhaltsverfahrens nicht zu belasten. Falls Sie unsicher sind oder rechtliche Fragen haben, sollten Sie einen Anwalt oder eine Anwältin um Rat fragen.

Durch die Beachtung dieser Punkte können Sie ein professionelles und gut durchdachtes Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt verfassen. Vergessen Sie nicht, eine Kopie des Schreibens zu behalten und den Eingang der Zahlung oder eine Antwort des Empfängers zu dokumentieren.



FAQ Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt

Frage 1: Wie schreibe ich einen Brief zur Geltendmachung von Kindesunterhalt?

Antwort: Ein Brief zur Geltendmachung von Kindesunterhalt sollte folgende Elemente enthalten:

  1. Die Angabe von Absender und Empfänger
  2. Eine klare und präzise Formulierung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
  3. Eine Begründung für den Anspruch, zum Beispiel durch Angabe des Unterhaltsbedarfs des Kindes
  4. Eine Fristsetzung zur Zahlung des Unterhalts
  5. Eine Ankündigung rechtlicher Schritte bei Nichtzahlung
  6. Die Bitte um Bestätigung des Erhalts des Schreibens
  7. Eine Abschlussformel und Ihre Unterschrift

Frage 2: Welche Unterlagen sollte ich meinem Brief zur Geltendmachung von Kindesunterhalt beifügen?

Antwort: Zu den Unterlagen, die Sie Ihrem Schreiben beifügen sollten, gehören in der Regel:

  • Kopien aller relevanten Urkunden, wie zum Beispiel Geburtsurkunde des Kindes oder Scheidungsurteil
  • Eine Aufstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils
  • Gegebenenfalls Nachweise über besondere Bedürfnisse oder Kosten des Kindes

Frage 3: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch meines Kindes?

Antwort: Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Unterhaltsbedarf des Kindes. Es gibt dafür gesetzliche Richtlinien und Tabellen, die als Orientierung dienen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, den konkreten Unterhaltsanspruch zu berechnen.

Frage 4: Wie kann ich den Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen?

Antwort: Die Möglichkeit, Kindesunterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist begrenzt. In der Regel beginnt der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt, zu dem er geltend gemacht wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel wenn der zahlungspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In solchen Fällen kann unter Umständen eine rückwirkende Geltendmachung des Kindesunterhalts erfolgen. Ein Anwalt kann Sie genauer darüber informieren.

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Frage 5: Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn der zahlungspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt?

Antwort: Wenn der zahlungspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt, können verschiedene rechtliche Schritte eingeleitet werden, wie zum Beispiel:

  • Eine gerichtliche Titulierung des Unterhaltsanspruchs
  • Eine Zwangsvollstreckung der Unterhaltsforderung
  • Ein Antrag auf Beistandschaft beim Jugendamt
  • Ein Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt (wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind)

Frage 6: Welche Behörde ist für die Festlegung des Kindesunterhalts zuständig?

Antwort: Die Zuständigkeit für die Festlegung des Kindesunterhalts liegt bei den Familiengerichten. In einigen Fällen kann auch das Jugendamt eine vorläufige Festsetzung des Unterhalts vornehmen. Ein Anwalt kann Sie beraten, welche Behörde in Ihrem konkreten Fall zuständig ist.

Frage 7: Kann der Kindesunterhalt abgeändert werden?

Antwort: Ja, der Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden. Zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des zahlungspflichtigen Elternteils oder der Unterhaltsbedarf des Kindes wesentlich ändert. In solchen Fällen kann eine Abänderungsklage beim Familiengericht eingereicht werden. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen.

Frage 8: Gibt es eine Altersgrenze für den Anspruch auf Kindesunterhalt?

Antwort: Ja, der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch jedoch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, zum Beispiel bei einer weiteren Ausbildung oder bei Behinderung des Kindes. Ein Anwalt kann Sie darüber genauer informieren.

Frage 9: Kann der Kindesunterhalt auch außergerichtlich geregelt werden?

Antwort: Ja, der Kindesunterhalt kann auch außergerichtlich geregelt werden, zum Beispiel durch einen Unterhaltsvergleich. Ein Unterhaltsvergleich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Eltern über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten des Unterhalts. Es empfiehlt sich jedoch, einen Anwalt hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Frage 10: Kann ich selbst den Kindesunterhalt für mein Kind berechnen?

Antwort: Ja, es ist möglich, den Kindesunterhalt selbst zu berechnen, zum Beispiel mithilfe von Unterhaltsrechnern oder Tabellen. Es ist jedoch ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Berechnung korrekt und rechtlich fundiert ist.




Vorlage: Schreiben zur Geltendmachung von Kindesunterhalt

Sehr geehrter Herr/Frau [Name des Zahlungspflichtigen],

ich wende mich heute im Namen meines Mandanten/ meiner Mandantin, [Ihr Name], an Sie in Angelegenheit der Geltendmachung von Kindesunterhalt für [Name des Kindes/der Kinder]. *

  Postvollmacht

1. Hintergrundinformationen:

Mein Mandant/ meine Mandantin ist der Elternteil, bei dem das/die Kind/er seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat/haben. Wir beziehen uns hierbei auf § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt regelt. Gemäß § 1606 Abs. 3 BGB sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder finanziell aufzukommen.

2. Berechnung des Kindesunterhalts:

Basierend auf den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile haben wir den angemessenen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Dabei werden unter anderem das monatliche Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes/der Kinder sowie eventuell vorhandene Geschwisterkinder berücksichtigt.

Die errechnete Unterhaltszahlung beträgt [Betrag in Euro] pro Monat. Ich bitte Sie, den Kindesunterhalt ab dem [Datum, ab dem der Unterhaltsanspruch beginnen soll] zu zahlen. Eine Zahlungspflicht besteht gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

3. Zahlungsmodalitäten:

Bitte überweisen Sie den Unterhalt monatlich im Voraus bis spätestens zum [Datum, bis zu welchem der Unterhalt gezahlt werden muss] auf folgendes Konto:

[Name des Kontoinhabers]
[Bankname]
[IBAN]
[BIC]

Es wird empfohlen, bei Zahlungen den Verwendungszweck „Kindesunterhalt [Name des Kindes/der Kinder]“ anzugeben.

4. Unterlagen:

Zur Überprüfung der berechneten Unterhaltszahlung bitte ich Sie, mir Ihre aktuellen Einkommensnachweise für die letzten drei Monate zukommen zu lassen. Diese dienen der Ermittlung des tatsächlichen Einkommens.

5. Rechtliche Grundlage:

Falls Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, behält sich mein Mandant/ meine Mandantin vor, rechtliche Schritte einzuleiten, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Hierbei können zusätzliche Kosten wie Anwalts- und Gerichtsgebühren entstehen.

6. Frist:

Ich bitte Sie, den Kindesunterhalt ab dem genannten Datum zu zahlen und mir den Zahlungseingang bis spätestens [Frist: z. B. zwei Wochen nach Zugang des Schreibens] schriftlich zu bestätigen. Sollte der Betrag nicht fristgerecht eingehen, ist mein Mandant/ meine Mandantin gezwungen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bitte um eine zeitnahe Rückmeldung, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name] [Ihre Adresse] [Ihre Kontaktdaten]

* Hinweis: Bitte passen Sie den Text entsprechend an Ihre individuelle Situation an und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem spezialisierten Rechtsanwalt/ einer spezialisierten Rechtsanwältin beraten.