Öffnen – Selbstschuldnerische Elternbürgschaft

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Vorlage: Selbstschuldnerische Elternbürgschaft

Bürgschaftsvertrag
Hiermit wird zwischen [Name des Bürgen] (nachfolgend „Bürge“ genannt) und [Name des Gläubigers] (nachfolgend „Gläubiger“ genannt) folgender Bürgschaftsvertrag geschlossen:
  1. Gegenstand der Bürgschaft
    • Der Bürge übernimmt eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche des Gläubigers, die sich aus [Vertragsart oder Forderungsart] ergeben.
    • Die Bürgschaft umfasst sowohl die Hauptforderung als auch sämtliche Nebenforderungen, einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten.
  2. Haftungsumfang des Bürgen
    • Der Bürge haftet unbeschränkt und selbstschuldnerisch für sämtliche Forderungen des Gläubigers.
    • Die Inanspruchnahme des Hauptschuldners ist nicht erforderlich. Der Gläubiger kann sich direkt an den Bürgen wenden.
  3. Hauptforderung
    • Die Hauptforderung beträgt [Betrag der Hauptforderung in Euro].
  4. Laufzeit der Bürgschaft
    • Die Bürgschaft bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Hauptforderung bestehen.
    • Sie erlischt jedoch automatisch, wenn der Gläubiger dem Bürgen schriftlich bestätigt, dass sämtliche Ansprüche beglichen wurden.
  5. Bürgschaftsleistung
    • Der Bürge verpflichtet sich, dem Gläubiger auf erste Anforderung hin unverzüglich die vollständige Hauptforderung sowie sämtliche Nebenforderungen zu bezahlen.
    • Die Zahlung hat innerhalb von [Frist für die Zahlung] auf das Konto des Gläubigers zu erfolgen.
  6. Nachrangigkeit
    • Die Bürgschaft tritt erst nachrangig in Kraft, nachdem sämtliche anderen Sicherheiten des Gläubigers erschöpft sind.
    • Sollte der Bürge dennoch zeitgleich für weitere Verbindlichkeiten bürgen, so tritt diese Bürgschaft vorrangig zurück.
  7. Kündigung
    • Beide Parteien können die Bürgschaft jederzeit mit einer Frist von [Kündigungsfrist] schriftlich kündigen.
  8. Schriftform
    • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
  9. Gerichtsstand
    • Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird [Ort] vereinbart.

Unterschriften:

_________________________ _________________________

[Name des Bürgen] [Name des Gläubigers]

 

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Selbstschuldnerische Elternbürgschaft
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FAQ Selbstschuldnerische Elternbürgschaft

Frage 1: Was ist eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft?
Bei einer selbstschuldnerischen Elternbürgschaft handelt es sich um eine rechtliche Vereinbarung, bei der sich die Eltern eines Kreditnehmers gegenüber dem Gläubiger des Kredites zur Zahlung verpflichten, falls der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Mit der selbstschuldnerischen Elternbürgschaft garantieren die Eltern die Rückzahlung des Kredites.
Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft abzuschließen?
Um eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft abzuschließen, müssen sowohl die Eltern als auch der Kreditnehmer dem Bürgschaftsvertrag zustimmen. Des Weiteren sollten die Eltern über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um im Fall einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger die Zahlung leisten zu können.
Frage 3: Kann die selbstschuldnerische Elternbürgschaft widerrufen werden?
Grundsätzlich kann eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft nicht widerrufen werden. Sobald der Bürgschaftsvertrag unterzeichnet ist, besteht die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung gegenüber dem Gläubiger des Kredites fort. Es sei denn, es wird eine vertragliche Regelung hierzu vereinbart.
Frage 4: Kann eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft bei Tod der Eltern erlöschen?
Der Tod der Eltern führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der selbstschuldnerischen Elternbürgschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt bestehen und geht auf die entsprechenden Erben über. Es kann jedoch eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, die den Erlöschen der Bürgschaft im Todesfall vorsieht.
Frage 5: Welche Risiken bestehen für die Eltern bei einer selbstschuldnerischen Elternbürgschaft?
Bei einer selbstschuldnerischen Elternbürgschaft tragen die Eltern das Risiko, dass sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers für die Begleichung des Kredites aufkommen müssen. Es kann zu einem erheblichen finanziellen Verlust oder gar einer Überschuldung der Eltern führen.
Frage 6: Können die Eltern die selbstschuldnerische Elternbürgschaft kündigen?
Im Allgemeinen kann eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft nicht einseitig von den Eltern gekündigt werden. Eine Kündigung wäre nur möglich, wenn der Bürgschaftsvertrag eine entsprechende Kündigungsklausel vorsieht oder der Gläubiger einer vorzeitigen Beendigung der Bürgschaft zustimmt.
Frage 7: Welche Konsequenzen hat es, wenn die Eltern die selbstschuldnerische Elternbürgschaft nicht erfüllen können?
Wenn die Eltern die selbstschuldnerische Elternbürgschaft nicht erfüllen können, kann der Gläubiger des Kredites rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Zahlung einleiten. Dies kann zu Pfändungen, gerichtlichen Mahnverfahren oder anderen Maßnahmen zur Beitreibung der offenen Forderungen führen.
Frage 8: Enthält eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft auch eine Risikobelehrung?
Ja, in der Regel enthält eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft eine Risikobelehrung. Diese informiert die Eltern über die Risiken, die mit der Übernahme der Bürgschaft verbunden sind, und weist auf mögliche Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers hin.
Frage 9: Sind die Eltern bei einer selbstschuldnerischen Elternbürgschaft automatisch haftbar, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird?
Ja, bei einer selbstschuldnerischen Elternbürgschaft besteht automatisch eine Haftung der Eltern, falls der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird. Die Eltern sind dann verpflichtet, die offenen Forderungen des Gläubigers zu begleichen.
Frage 10: Kann eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft im Nachhinein abgeändert werden?
Eine nachträgliche Abänderung einer selbstschuldnerischen Elternbürgschaft ist grundsätzlich möglich, sofern alle Parteien dem zustimmen. Es empfiehlt sich jedoch, eine solche Änderung schriftlich festzuhalten und gegebenenfalls von einem Anwalt überprüfen zu lassen.