Selbstschuldnerische Bürgschaft




 

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Selbstschuldnerische Bürgschaft
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Wie schreibt man eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger, für die Schulden einer anderen Person einzustehen. Dabei übernimmt der Bürge die Verantwortung, im Falle des Nichtzahlens oder Zahlungsverzugs des Hauptschuldners die Schulden selbst zu begleichen.

Bei der Erstellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sollten verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Im Folgenden finden Sie einen umfassenden Leitfaden zur Erstellung und Gestaltung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft:

1. Einleitung und Identifizierung der Vertragsparteien

Ihre selbstschuldnerische Bürgschaft sollte mit einer einleitenden Überschrift beginnen, die die Art des Vertrags deutlich macht. Geben Sie dann den vollständigen Namen und die Anschrift der Parteien an:

Bürge:
Der Name und die vollständige Anschrift des Bürgen.
Hauptschuldner:
Der Name und die vollständige Anschrift des Hauptschuldners.
Gläubiger:
Der Name und die vollständige Anschrift des Gläubigers.

2. Grund und Umfang der Bürgschaft

Es ist wichtig, den Grund und den Umfang der Bürgschaft klar und präzise zu definieren. Geben Sie an, für welche Schulden oder Verbindlichkeiten der Bürge haftet und bis zu welchem Betrag:

Der Bürge erklärt sich bereit, dem Gläubiger für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertrag zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zu garantieren. Diese Verbindlichkeiten umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, […]. Die Haftung des Bürgen erstreckt sich bis zu einem Gesamtbetrag von […].

3. Haftungsdauer

Legen Sie fest, wie lange die Bürgschaft gültig ist und bis zu welchem Zeitpunkt sie endet. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Hauptschuldner seine Schuld beglichen hat oder wenn ein bestimmter Zeitraum abgelaufen ist:

Die Bürgschaft bleibt in Kraft, bis alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger beglichen sind oder bis […].

4. Schriftformerfordernis

Es wird empfohlen, die Bürgschaft im schriftlichen Format abzufassen und die Einhaltung der Schriftform explizit zu vereinbaren:

Die Bürgschaft bedarf der Schriftform. Eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

5. Zustimmung und Unterzeichnung

Stellen Sie sicher, dass sowohl der Bürge als auch der Gläubiger die Bürgschaft ausdrücklich genehmigen und unterzeichnen:

Der Bürge erklärt sich mit den Bedingungen dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft einverstanden und unterzeichnet diesen Vertrag in Anwesenheit von […].

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Der Gläubiger bestätigt die Annahme dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft und unterzeichnet sie in Anwesenheit von […].

6. Salvatorische Klausel

Es kann ratsam sein, eine salvatorische Klausel aufzunehmen, um sicherzustellen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel die übrigen Klauseln weiterhin Bestand haben:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Geben Sie an, welches Recht anwendbar ist und welcher Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten zuständig ist:

Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Für eventuelle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft wird […].

Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden nur als allgemeine Orientierung dienen soll und keine rechtliche Beratung darstellt. Es wird empfohlen, bei der Erstellung von selbstschuldnerischen Bürgschaften einen Rechtsanwalt oder juristischen Experten zu konsultieren.



FAQ Selbstschuldnerische Bürgschaft

Frage 1: Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Schulden des Hauptschuldners einzustehen. Das bedeutet, dass der Bürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zur Zahlung der Schuld verpflichtet ist, ohne dass der Gläubiger zuvor den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss.
Frage 2: Was sind die Voraussetzungen für eine selbstschuldnerische Bürgschaft?
Die Voraussetzungen für eine selbstschuldnerische Bürgschaft sind, dass der Bürge voll geschäftsfähig ist und über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um im Falle der Inanspruchnahme durch den Gläubiger die Bürgschaftsschuld begleichen zu können. Darüber hinaus muss eine eindeutige Willenserklärung des Bürgen vorliegen, in der er erklärt, die Bürgschaft selbstschuldnerisch zu übernehmen.
Frage 3: Welche Rechte hat der Bürge bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Bürge grundsätzlich keine weiteren Rechte. Er haftet uneingeschränkt für die Schuld des Hauptschuldners und kann sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von seiner Verpflichtung befreien, z. B. wenn der Gläubiger grob gegen Treu und Glauben verstößt oder den Hauptschuldner unzumutbar benachteiligt.
Frage 4: Wie kann man eine selbstschuldnerische Bürgschaft beenden?
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft kann grundsätzlich nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge beendet werden. Eine einseitige Beendigung durch den Bürge ist in der Regel nicht möglich. Allerdings kann der Bürge unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von seiner Haftung verlangen, z. B. wenn der Gläubiger grob gegen Treu und Glauben verstößt oder er den Hauptschuldner unzumutbar benachteiligt.
Frage 5: Kann man eine selbstschuldnerische Bürgschaft widerrufen?
Grundsätzlich besteht bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kein gesetzliches Widerrufsrecht. Nach Abschluss der Bürgschaft besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Bürgschaftsschuld unabänderlich. Allerdings kann der Bürge unter bestimmten Umständen eine Befreiung von seiner Verpflichtung verlangen, z. B. wenn der Gläubiger grob gegen Treu und Glauben verstößt oder er den Hauptschuldner unzumutbar benachteiligt.
Frage 6: Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen Bürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?
Der wesentliche Unterschied zwischen einer einfachen Bürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft liegt darin, dass der Bürge bei einer einfachen Bürgschaft nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger zuvor den Hauptschuldner erfolglos in Anspruch genommen hat. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge hingegen unabhängig von einer Inanspruchnahme des Hauptschuldners und kann sofort zur Zahlung herangezogen werden.
Frage 7: Wann wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft häufig verwendet?
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft wird häufig in geschäftlichen Vertragsverhältnissen eingesetzt, um dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit zu bieten. Wenn beispielsweise ein Unternehmen Kredite aufnehmen möchte, verlangen Banken oft eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Gesellschafters oder Geschäftsführers als zusätzliche Absicherung für den Kredit.
Frage 8: Welche Risiken birgt eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Bürgen?
Die selbstschuldnerische Bürgschaft birgt für den Bürgen das Risiko, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners für die gesamte Schuld haftet und zur Zahlung herangezogen werden kann, ohne dass der Gläubiger zuvor den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss. Es besteht daher das Risiko einer erheblichen finanziellen Belastung sowie einer negativen Auswirkung auf die Bonität des Bürgen.
Frage 9: Kann der Bürge die selbstschuldnerische Bürgschaft beschränken?
In der Regel kann der Bürge die selbstschuldnerische Bürgschaft nicht beschränken. Die Verpflichtung des Bürgen besteht in vollem Umfang und kann nicht einseitig eingeschränkt werden. Der Bürge kann jedoch in bestimmten Fällen eine Befreiung von seiner Haftung verlangen, z. B. wenn der Gläubiger grob gegen Treu und Glauben verstößt oder ihn unzumutbar benachteiligt.
Frage 10: Gibt es eine Verjährungsfrist für die Inanspruchnahme des Bürgen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?
Ja, für die Inanspruchnahme des Bürgen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.



Vorlage: Selbstschuldnerische Bürgschaft

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1. Parteien

1.1 Gläubiger:

[Vollständiger Name des Gläubigers] [Adresse des Gläubigers] [Stadt, PLZ]

1.2 Hauptschuldner:

[Vollständiger Name des Hauptschuldners] [Adresse des Hauptschuldners] [Stadt, PLZ]

1.3 Bürge:

[Vollständiger Name des Bürgen] [Adresse des Bürgen] [Stadt, PLZ]
2. Hintergrund

2.1 Der Hauptschuldner ist dem Gläubiger einen Betrag von [Betrag in Zahlen] EUR schuldig.

2.2 Der Bürge ist bereit, dem Gläubiger eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Schuld des Hauptschuldners zu gewähren.

3. Selbstschuldnerische Bürgschaft

3.1 Der Bürge übernimmt hiermit eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche bestehende und zukünftige Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner.

3.2 Die selbstschuldnerische Bürgschaft umfasst sämtliche Hauptforderungen, Nebenforderungen, Zinsen, Kosten und Auslagen, die der Gläubiger gegenüber dem Hauptschuldner hat oder zukünftig haben wird.

4. Haftung

4.1 Der Bürge erklärt sich damit einverstanden, dass er dem Gläubiger gegenüber völlig selbstschuldnerisch haftet.

4.2 Der Gläubiger ist berechtigt, die selbstschuldnerische Bürgschaft unmittelbar und ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners geltend zu machen.

5. Laufzeit

5.1 Die selbstschuldnerische Bürgschaft tritt ab dem [Datum] in Kraft und bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger in Kraft.

6. Salvatorische Klausel

6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

6.2 Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahekommen.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1 Diese selbstschuldnerische Bürgschaft unterliegt dem deutschen Recht.

7.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft ist ausschließlich das zuständige Gericht am Wohnsitz des Gläubigers.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft bedürfen der Schriftform.

8.2 Diese selbstschuldnerische Bürgschaft gilt auch für Rechtsnachfolger der Parteien.

8.3 Alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft sind schriftlich abzufassen und per Einschreiben oder Boten zu übermitteln.

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[Vollständiger Name des Gläubigers]

Unterschrift: _____________________

[Datum]

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[Vollständiger Name des Hauptschuldners]

Unterschrift: _____________________

[Datum]

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[Vollständiger Name des Bürgen]

Unterschrift: _____________________

[Datum]